Software license agreement
Stand: Dezember 2018
Bitte lesen Sie diesen Softwarelizenzvertrag („Vertrag") sorgfältig durch, bevor Sie die Software erwerben und auf Ihrem Computer installieren und einsetzen. Durch Verwendung der Software erklären Sie Ihr ausdrückliches Einverständnis mit den nachstehenden Lizenzbestimmungen.
§ 1 Vertragsgegenstand und Geltungsbereich
1. Die Firma Jungsolutions - Rüttenen („Lizenzgeber") wird dem Kunden („Lizenznehmer") nach Massgabe dieses Vertrages Software (hier: eMailer) gegen Zahlung einer Vergütung („Lizenzgebühr“) zur Nutzung überlassen. Die sonstigen Rechte an der Software verbleiben vollständig beim Lizenzgeber.
2. Durch das Herunterladen und/oder das Installieren und/oder den Gebrauch der Software erklärt sich der Nutzer/Käufer („Lizenznehmer“) mit den Bedingungen dieses Softwarelizenzvertrages einverstanden und erkennt diese ohne Einschränkung verbindlich an. Dieser Softwarelizenzvertrag ist ein rechtsgültiger Vertrag zwischen dem Lizenznehmer (als natürliche oder juristische Person) und dem Lizenzgeber bzw. dem Hersteller der Software.
3. Die zur Nutzung heruntergeladene Software befindet sich vor dem Kauf in einem Demo Modus. In der Demo Version kann die gesamte Funktionalität angewendet und getestet werden. In der Demo Version ist lediglich die Anzahl der Datensätze, die aus der Excel Datei gesendet werden können, auf fünf begrenzt.
Ein Rückgaberecht bzw. eine Annullierung nach dem Kauf, mit der die Begrenzung der Datensätze aufgehoben wird, ist daher ausgeschlossen.
§ 2 Urheberrecht
1. Die Software ist nach den Bestimmungen über den Schutz von Computerprogrammen urheberrechtlich geschützt. Der Käufer erkennt den vorstehend genannten Schutz ausdrücklich an. Das Urheberrecht umfasst insbesondere den Programmcode, die Dokumentation, das Erscheinungsbild der Software, die Gestaltung der Benutzeroberfläche, die Ein- und Ausgabemasken und Ausdrucke, den Inhalt, die Struktur und Organisation der Programmdateien, den Programmnamen, die Logos und andere Darstellungsformen innerhalb der Software. Alle aus dem Urheberrecht resultierenden Rechte stehen dem Lizenzgeber als Hersteller zu.
2. Jede nicht ausdrücklich genehmigte Vervielfältigung, Nutzung, Weitergabe, Änderung oder Wiedergabe des Inhaltes der Software ist untersagt. Eine Verwendung, auch von Teilen der Software, ausserhalb dieses Lizenzvertrages und des gewöhnlich vorgesehenen Zwecks der Software ist ausdrücklich nicht gestattet. Die Software ist wie jedes urheberrechtlich geschützte Material zu behandeln. Weitere Teile der Software, z. B. mitgelieferte Designs, Vorlagen dürfen ausschliesslich nur in Verbindung mit der Software verwendet werden und unterliegen ebenfalls diesen Bestimmungen.
3. Soweit dem Lizenznehmer bei der Nutzung seiner Lizenz Betriebsgeheimnisse offenbart werden, verpflichtet er sich zur Wahrung dieser Geheimnisse auf unbegrenzte Zeit. Der Lizenznehmer willigt ein, insbesondere Software und Dokumentation geheim zu halten und sie weder ganz noch teilweise Dritten offenzulegen oder an sie weiterzugeben.
4. Urhebervermerke, Seriennummern sowie sonstige der Programmidentifikation dienende Merk-male dürfen auf keinen Fall entfernt oder verändert werden.
5. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen einen der in den Paragraphen 2 und 3 geregelten Bestimmungen verspricht der Lizenznehmer dem Lizenzgeber unter Ausschluss der Einrede eines Fortsetzungszusammenhangs eine Vertragsstrafe von € 10.000 (Fr. 15.000,-). Darüber hinaus ist der Lizenzgeber berechtigt, diesen Lizenzvertrag bei schwerwiegender Missachtung seiner Urheberrechte an der Software durch den Lizenznehmer aus wichtigem Grund zu kündigen. Mit Zugang der Kündigung erlöschen sämtliche Nutzungsrechte des Anwenders. Die Software ist zurückzugeben und alle vorhandenen Softwarekopien sind zu vernichten.
§ 3 Nutzungsrechte und Lizenzgebühren
Für die Überlassung von Nutzungsrechten an der Software gelten folgende Vereinbarungen:
a) Lizenzumfang
1. Der Lizenznehmer erhält mit der vollständigen und vorbehaltslosen Zahlung der Lizenzgebühr ein einfaches Nutzungsrecht an der Software sowie an der zugehörigen Dokumentation für eigene Zwecke. Die Zahlung der Lizenzgebühr erfolgt über den Online-Shop des Lizenzgebers. Es besteht kein Recht auf Widerruf und / oder Annullierung der Zahlung
2. Bis zur vollständigen Zahlung der jeweils fälligen Vergütung ist dem Lizenznehmer der Einsatz der Software nur widerruflich gestattet. Der Lizenzgeber kann den Einsatz solcher Leistungen, mit deren Vergütungszahlung sich der Lizenznehmer in Verzug befindet, für die Dauer des Verzuges widerrufen. Bei einer zeitlich unbeschränkten Übertragung des Nutzungsrechts erhält der Lizenznehmer das zeitlich unbeschränkte und unwiderrufliche Nutzungsrecht an urheberrechtlich geschützten Leistungen vom Lizenzgeber nur mit vollständiger Zahlung der vereinbarten Vergütung.
Alle Datenverarbeitungsgeräte (z. B. Festplatten und Zentraleinheiten), auf welche die Software ganz oder teilweise, kurzzeitig oder auf Dauer kopiert worden ist, befinden sich in Räumen bzw. auf Geräten (z. B. PC) des Lizenznehmers und stehen in seinem unmittelbaren Besitz und unter seiner direkten Kontrolle.
3. Wird das Nutzungsrecht gekündigt oder erlischt es aus einem anderen Grund, hat der Lizenznehmer sowohl die Software als auch die von ihm ggf. gezogenen Vervielfältigungen (Sicherungskopien) sowie die Dokumentation an den Lizenzgeber herauszugeben. Falls eine physische Herausgabe der Software und der Vervielfältigungen aus technischen Gründen nicht möglich ist, wird der Lizenznehmer diese löschen und dies dem Lizenzgeber schriftlich bestätigen.
b) Einzelplatzlizenzen
Der Erwerb einer Einzelplatzlizenz umfasst die Installation des Programms auf einem Stand-alone-Rechner (rechnergebundene Lizenz). Der Einsatz der Software auf einem Server ist nur erlaubt, wenn sichergestellt ist, dass eine zeitgleiche Nutzung von mehr Anwendern als der vereinbarten Nutzeranzahl (Einzelplatzlizenz) ausgeschlossen ist.
c) Vervielfältigung
1. Der Lizenznehmer darf die Software vervielfältigen, soweit dies für die Benutzung der Software erforderlich ist. Zu den notwendigen Vervielfältigungen gehören die Installation der Software vom Originaldatenträger auf die Festplatte der eingesetzten Hardware sowie das Laden der Software in den Arbeitsspeicher.
2. Der Lizenznehmer kann die einzelne Software zum Zweck der Datensicherung jeweils einmal auf einen dauerhaften Datenträger kopieren. Sicherungskopien der Software sind ausdrücklich als solche zu kennzeichnen.
3. Sonstige Vervielfältigungen einschliesslich der Ausgabe des Programmcodes und der Inhalte der Datenbanken auf einem Drucker sowie des Ausdrucks und der Fotokopien der Programmbeschreibung) sind nicht gestattet.
d) Mehrfachnutzungen
Der Lizenznehmer hat bei einem Wechsel des Datenverarbeitungsgerätes die Software von der Festplatte der bisher verwendeten Hardware zu löschen. Er darf die für einen Arbeitsplatz vorgesehene Software nicht zeitgleich auf mehr als nur einer Hardware speichern, vorrätig halten oder benutzen. Es ist nicht gestattet, die für einen Arbeitsplatz vorgesehene Software innerhalb eines Netzwerkes oder eines sonstigen Mehrstationsrechensystems zu nutzen, sofern damit die zeitgleiche Mehrfachnutzung der Software ermöglicht wird.
e) Weitergabe
1. Der Lizenznehmer darf die Software und die dazugehörige Dokumentation weder entgeltlich noch unentgeltlich an Dritte weitergeben.
2. Der Käufer darf ohne vorherige schriftliche Zustimmung seitens des Lizenzgebers die Software weder vermieten, verpachten noch diese einer ASP-Nutzung (application service providing) zuführen.
f) Dekompilierung und Programmänderungen
1. Rückübersetzungen des überlassenen Programmcodes (Quell-Code) der Software in andere Codeformen (Dekompilierung) und sonstige Arten der Rückerschliessung der verschiedenen Herstellungsstufen der Software (Reverse-Engineering) und/oder Änderungen am Programmcode sind ausdrücklich untersagt.
2. Übersetzung, Bearbeitung, andere Umarbeitungen der Software sowie Teile davon und die Vervielfältigung der dadurch erzielten Ergebnisse sind nur gestattet, soweit dies für die Nutzung der Software für den Lizenznehmer erforderlich ist.
Benötigt der Anwender Informationen, die zur Herstellung der Interoperabilität der Software mit externen Computerprogrammen unerlässlich sind, hat er eine dahingehende Anfrage an den Lizenzgeber zu richten, sofern nicht solche Veränderungen schon gemäss der Produktinformationen oder mitgelieferter Daten gestattet sind. Der Lizenzgeber behält sich vor, die erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen oder zu verweigern.
3. Der Anwender ist nicht berechtigt, eigenständig oder durch Dritte Änderungen oder Eingriffe an der Software vorzunehmen, auch nicht, um mögliche Programmfehler zu beseitigen. Dies gilt nicht, wenn der Lizenzgeber den Änderungswunsch abgelehnt hat. Der Lizenzgeber nimmt diese Änderungen nur gegen eine angemessene Vergütung vor, z. B. im Rahmen eines Softwarewartungs- und/oder -pflegevertrags.
§ 4 Gewährleistung und Haftung für Software-Mängel
Nach dem anerkannten Stand der Technik ist es nicht möglich, komplexe Softwareprodukte zu entwickeln, die vollkommen frei von Fehlern sind und in allen Anwendungen und Kombinationen, insbesondere mit verschiedenen Hardwarekomponenten, jederzeit fehlerfrei arbeiten.
Die vereinbarte Beschaffenheit der vom Lizenzgeber zur Verfügung gestellten Software ist daher nicht darauf ausgerichtet, dass keinerlei Programmfehler auftreten dürfen oder dass die Software für jeden denkbaren Anwendungsfall eingesetzt werden kann, sondern nur darauf, dass die Software keine Programmfehler aufweist, welche die bestimmungsgemässe Nutzbarkeit mehr als nur unerheblich beeinträchtigen. Der Lizenzgeber haftet dafür, dass die Software mit der Leistungsbeschreibung übereinstimmt.
1. Der Lizenzgeber gewährleistet für einen Zeitraum von 12 Monaten ab dem Tag der Ablieferung, dass die von ihm gelieferte Software im Wesentlichen frei von Material- und Herstellungsfehlern ist und in erster Linie entsprechend dem zur Verfügung gestellten Produkthandbuch arbeitet. Die Gewährleistung beschränkt sich auf diese Leistungen.
2. Der Lizenznehmer hat die gelieferte Ware unverzüglich nach deren Ablieferung auf etwaige Mängel zu untersuchen. Eventuelle Mängel sind darüber hinaus aussagekräftig zu dokumentieren, insbesondere unter Protokollierung angezeigter Fehlermeldungen.
Der Lizenznehmer ist verpflichtet, vor Anzeige des Mangels zunächst eine Problemanalyse und
Fehlerbeseitigung nach dem Bedienerhandbuch durchzuführen.
Die Anzeigefrist beträgt für Mängel, die bei der nach Art der Ware gebotenen sorgfältigen Untersuchung erkennbar waren, maximal eine Woche. Sonstige Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung anzuzeigen.
Soweit eine ordnungsgemäss erstattete Mängelanzeige begründet ist, liefert der Lizenzgeber kostenlos Ersatz. Der Lizenzgeber ist berechtigt, nach seiner Wahl statt der Lieferung von Ersatzware nachzubessern. Der Lizenznehmer hat den Lizenzgeber bei einer möglichen Mängelbeseitigung nach Kräften zu unterstützen. Der Lizenzgeber kann die gewählte Art der Nacherfüllung oder die gesamte Nacherfüllung verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismässigem Kostenaufwand möglich ist. Liefert der Lizenzgeber zum Zweck der Nacherfüllung die Software in mangelfreiem Zustand, so ist die mangelhafte Software von sämtlichen Datenträgern des Lizenznehmers vollständig zu beseitigen und darf nicht an Dritte weitergegeben werden. Jeder weitere Anspruch des Lizenznehmers, insbesondere auf Schadenersatz, Mangelfolgeschaden oder Rücktritt (Wandelung)ist ausgeschlossen.
Hat der Lizenznehmer den Lizenzgeber wegen einer Gewährleistung kontaktiert und stellt sich heraus, dass entweder kein Mangel vorhanden ist oder der geltend gemachte Mangel den Lizenzgeber nicht zur Gewährleistung verpflichtet, so hat der Lizenznehmer den entstandenen Aufwand des Lizenzgebers zu ersetzen, sofern er die Inanspruchnahme der Leistungen des Lizenzgebers grob fahrlässig oder vorsätzlich zu vertreten hat.
1. Haftung
1.1 Für Schäden haftet der Lizenzgeber nur dann, wenn er oder einer seiner Erfüllungsgehilfen eine wesentliche Vertragspflicht (Kardinalpflicht) in einer den Vertragszweck gefährdenden Weise verletzt hat oder der Schaden auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Lizenzgebers oder seiner Erfüllungsgehilfen zurückzuführen ist. Die Haftung des Lizenzgebers ist auf die Höhe des Kaufpreises der Software begrenzt. Für darüber hinausgehende Ansprüche des Lizenznehmers, insbesondere Schadenersatzansprüche einschliesslich entgangenen Gewinns oder wegen sonstiger Vermögensschäden des Lizenznehmers, haftet der Lizenzgeber grundsätzlich nicht.
1.2 Der Lizenzgeber haftet nicht bei Datenverlust. Es wird keine Haftung dafür übernommen, dass die Software für die Zwecke des Käufers geeignet ist und mit beim Käufer bereits vorhandener Softwareprogramme und der Hardwareausstattung kompatible ist.
1.3 Die Haftung des Lizenzgebers im Falle einer vertragswidrigen Nutzung durch den Lizenznehmer wird ausgeschlossen.
1.4 Der Lizenzgeber haftet nicht für Schäden, sofern der Anwender deren Eintritt durch ihm zumutbare Massnahmen, insbesondere bei Programm- und Datensicherung, hätte verhindern können.
§ 5 Sonstiges
1. Gerichtsstand für alle sich im kaufmännischen Verkehr aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten, einschliesslich Scheck-, Wechsel- und Urkundenprozesse, ist der Sitz des Lizenzgebers. Der Lizenzgeber kann den Lizenznehmer auch an dessen Sitz gerichtlich in Anspruch nehmen. Das Rechtsverhältnis untersteht ausschliesslich dem materiellen Schweizerischen Recht (unter Ausschluss der Bestimmungen des Internationalen Privatrechts (einzig Art. 116 IPRG, welcher eine ausdrückliche Rechtswahl wie die vorliegende explizit zulässt, soll von diesem Ausschluss nicht betroffen sein) und unter Ausschluss des sogenannten Wiener Kaufrechts CISG).
2. Der Lizenznehmer darf, vorbehaltlich abweichender Bestimmungen dieses Software-Lizenzvertrages, einzelne Rechte aus diesem Vertrag sowie den Vertrag im Ganzen nicht auf Dritte übertragen, es sei denn, der Lizenzgeber erteilt hierzu ausdrücklich seine schriftliche Zustimmung.
3. Nebenabreden sind nicht getroffen. Änderungen dieses Softwarelizenzvertrages bedürfen der Schriftform. Gleiches gilt für die Aufhebung der Textformklausel.
4. Für den Fall, dass Bestimmungen dieses Lizenzvertrages ganz oder teilweise unwirksam sind oder werden, berührt dies die Wirksamkeit des Lizenzvertrages im Übrigen nicht.